M. Mentzel · 4. April 2022

Einkommensteuerrechtliche Gefahr der Grundsteuer- erklärungen

Vorab, ich gehe nicht davon aus, dass die Führungspositionen der Finanzverwaltung diesen Beitrag lesen werden und deswegen erst auf die Idee gebracht werden – aber Sie haben es dann ja auch bereits gelesen und konnten sich vorbereiten.

Wie Sie wahrscheinlich schon aus den Medien entnommen haben gibt es ab 2025 eine „neue“ Grundsteuer. Hierzu müssen alle Haus- und Grundstückseigentümer zwischen dem 01. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung elektronisch an die Finanzämter übermitteln. Bereits die Nichtabgabe dieser Steuererklärung ist dem Grunde nach eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist vergleichbar mit der Nichtabgabe oder verspäteten Abgabe der jährlichen Steuererklärungen und wird vermutlich ohne größere strafrechtliche Konsequenzen bleiben, wenn diese nachgeholt wird.

Interessant wird diese Steuererklärungspflicht allerdings unter dem Aspekt, dass die Finanzverwaltung erstmalig digital und in einheitlicher Form eine Übersicht über die Eigentumsverhältnisse aller deutschen Immobilien erhält. Was bedeutet das? Mit ein wenig Programmieraufwand oder wahlweise Fleißarbeit wird die Finanzverwaltung herausfinden ob die Immobilie z.B. die Eigentumswohnung direkt vom Eigentümer genutzt wird. Wenn die Immobilie nicht direkt durch den Eigentümer genutzt wird kann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus diesen Immobilien erklärt werden oder Gründe bekannt sind, weswegen diese Wohnung keine Einkünfte erzielt. Wenn weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Vergangenheit erklärt wurden noch nachweisbare Gründe (z.B. Leerstand oder kostenfreie Überlassung an Angehörige) vorliegen, gehe ich davon aus, dass die Finanzverwaltung von einem Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung ausgeht und diesen Verdacht entsprechend nachprüfen wird.

Kurz gesagt, durch die Grundsteuererklärung kann die Finanzverwaltung vermutlich so schnell und einfach wie noch nie Vermieter ermitteln, welche die Einkünfte aus der Vermietung in der Vergangenheit nicht erklärt haben. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, wird auf den Einzelfall ankommen.

Wenn Sie jemanden kennen, der es mit der Erklärung der Immobilieneinkünfte bisher nicht so genau genommen hat, raten Sie dieser Person einen Steuerberater seines Vertrauens zu kontaktieren.

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